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| Satzung |
§ 1 Name , Sitz und Farben:a) Der Verein trägt den Namen " ARBEITSGEMEINSCHAFT ALLER FAN- CLUBS DES TSV MÜNCHEN VON 1860 e. V. " § 2 Zweck, Ziele und Aufgaben:a) Zweck des Vereines ist es, alle Anhängervereinigungen des TSV München von 1860 e.V. in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen-zuschließen. § 3 Geschäftsregelung:a) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. § 4 Mitgliedschaft:1. Mitglieder des Vereins können werden: 3. Die Aufnahme in den Verein ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen und schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. 4. Die Mitgliedschaft endet: 5. Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Einzelmitglieder des Vereins. Die Einzelmitgliedschaft der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beginn ihrer Tätigkeit in einem Vorstandsamt und endet mit dem Ende ihrer Tätigkeit in einem Vorstandsamt. 7. Mitgliedspersonen, die sich besonders um den Verein oder um den TSV München von 1860 e.V. verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt der Ernennung nicht ordentliche Mitglieder des Vereines sind. 8. Die Mitglieder erhalten bei einem Ausscheiden aus dem Verein nur die von ihnen geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Überzahlungen, Bareinlagen und Sacheinlagen werden unverzinst zurückerstattet. Mitgliedsbeiträge und Spenden wer-den nicht zurückerstattet.
§ 5. Geschäftsjahr:Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet zum 30. Juni des darauffolgenden. § 6. Mitgliedsbeiträge:1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge. " Der jährliche Beitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres am 01.07. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig " § 7. Organe des Vereines sind:a) die Mitgliederversammlung § 8 Mitgliederversammlung:1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt sowie der Tagesordnung, in schriftlicher Form mit einfacher Post. 2. An jeder Mitgliederversammlung dürfen von den angeschlossenen Mitgliedervereinigungen jeweils zwei Personen als offizielle Delegierte teilnehmen. Hierbei muß es sich um Mitglieder des Vorstandes der Mitgliedervereinigung handeln oder solche Personen. die sich einwandfrei von ihrem Vorstand legitimiert ausweisen können. Beide Delegierte haben das Wortrecht. Jede angeschlossene Mitgliedervereinigung hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Vorstandes. Andere Personen sind nicht stimmberechtigt. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn 4. Die Mitgliederversammlung beschließt über: Die Tagesordnungspunkte a) bis d), sofern Anträge vorliegen, müssen ohne Einschränkung auf der Tagesordnung einer ordentlichen Mitglieder-versammlung erscheinen. 5. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern Satzung oder Ordnung nichts gegenteiliges vorsieht. § 9 Vorstand:1. Der Vorstand besteht aus: 2. a) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied beim TSV München von 1860 sein. b) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen zu wählen. c) Der Vorstand kann jederzeit ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit einer 2/3 Mehrheit der restlichen Vorstandsmitglieder abwählen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eines der Vorstandsmitglieder seiner satzungsmäßigen Arbeit nicht ordnungsgemäß nachkommt. d) Von dem Ergebnis der Wahlen gemäß b) und c) sind die Mitglieder des Vereins unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. oder dem 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden sind bei der Geschäftsführung an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden Der Kassenwart ist berechtigt, Rechnungen ohne Unterschrift der Vorsitzenden zu begleichen. 4. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 10 Fanbeirat:Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Fanbeirat gebildet, der sich wie folgt zusammensetzt: a) Die Fanclubs werden vom Vorstand in Regionen/ Gebiete eingeteilt. b) Jede Region wählt einen Gebietsbeauftragten, einen Stellvertreter und drei Beisitzer für jeweils zwei Jahre. c) Bei diesen Wahlen hat jeder Fanclub zwei Stimmen. d) Der jeweilige Gebiets- / Fanbeirat ist für die Belange der Fans und des Fanclubs zuständig und ist Bindeglied zwischen dem ARGE-Vorstand und den Fan-Clubs. e) Der Gebietsbeauftragte soll 4 x jährlich ( bei Bedarf auch öfters) ein Treffen der Fanclubs seiner Region durchführen. f) Die Gebietsbeauftragten und ihre Stellvertreter treffen sich in regelmäßigen Abständen (mindestens 2 x jährlich) zur Arbeitstagung vor. g) Der Gebietsbeauftragte ist Ansprechpartner für Wünsche und Probleme der regionalen Fanclubs und trägt diese bei den Arbeitstagungen vor. § 11 Kassenprüfer:Von der Versammlung wird ein Kassenprüfer bestimmt, der einmal wiedergewählt werden kann. § 12 Beurkundung von Beschlüssen:Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und die Protokolle vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. § 13 Auflösung des Vereines:Bei Auflösung des Vereines fungiert der zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Vorstand als Liquidator. © ARGE TSV München von 1860 e.V. Grünwalder Straße 114 - 81547 München - E-Mail:
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