Sponsoren

Satzung
§ 1 Name , Sitz und Farben:

a) Der Verein trägt den Namen " ARBEITSGEMEINSCHAFT ALLER FAN- CLUBS DES TSV MÜNCHEN VON 1860 e. V. "
b) Sitz des Vereines ist München.
c) Die Farben des Vereines sind Weiß-Blau.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben:

a) Zweck des Vereines ist es, alle Anhängervereinigungen des TSV München von 1860 e.V. in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen-zuschließen.

b) Ziel des Vereines ist es, die sportlichen und freizeitbezogenen Interessen der angeschlossenen Mitglieder durch entsprechende Angebote zu fördern und zu lenken. Dazu werden vom Verein Veranstaltungen auf kultureller und freizeitbezogener Basis, Fußballveranstaltungen außerhalb des Deutschen Fußballbundes sowie andere, den Zielen und Aufgaben entsprechende Veranstaltungen durchgeführt.

c) Der Verein stellt sich insbesondere die folgenden Aufgaben:

1. Betreuung und Beratung der ihm angeschlossenen Mitglieder.
2. Bekämpfung von Rowdytum innerhalb der Sportstätten.
3. Zur Verwirklichung der Aufgaben ist der Verein bestrebt, qualifizierte Personen zu ehrenamtlichen Mitarbeitern zu gewinnen.

§ 3 Geschäftsregelung:

a) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

b) Die Haushaltsmittel des Vereins sind an seine satzungsgemäßen Zwecke, Ziele und Aufgaben gebunden. Zur Verwirklichung dieser Zwecke, Ziele und Aufgaben kann der Verein in Einzelfällen den unter § 4 Ziffer 1 ge-nannten Mitgliedern an ausschließliche gemeinnützige Zwecke gebun-dene Mittel zukommen lassen.

c) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins - ausgenommen gemäß § 4 Ziffer 8 zu leistende Zahlungen.

§ 4 Mitgliedschaft:

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a) Fußball - Fans- Clubs, deren satzungsgemäße Aufgaben es eindeutig vorsieht, den TSV München von 1860 e.V. in ideeller und/oder finanzieller Weise zu unterstützen.

b) Interessengemeinschaften oder sonstige Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gleiche Unterstützung, wie unter diesem § Abs. 1 Punkt a) beschrieben , vorsieht.

2. Über die Aufnahme oben genannter Organisationen und deren, diesen Satzungen entsprechenden Zielen, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

3. Die Aufnahme in den Verein ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen und schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Löschung
d) durch Auflösung des Mitgliedervereines bzw. der Mitgliedervereinigung
e) durch Streichung des Mitglieds aus der Mietgliederliste, wobei die Streichung durch den Vorstand dann erfolgen kann, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten seit Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Möglichkeit der Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste berührt die sonstigen Rechtsfolgen des Verzuges nicht,

5. Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Einzelmitglieder des Vereins. Die Einzelmitgliedschaft der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beginn ihrer Tätigkeit in einem Vorstandsamt und endet mit dem Ende ihrer Tätigkeit in einem Vorstandsamt.

6. Jede, einem Mitgliedervereines oder einer Mitgliedervereinigung ange-schlossene Person, hat das aktive Wahlrecht, wenn dem nicht ein Vor-stands- oder Mitgliederversammlungsbeschluß entgegensteht.

7. Mitgliedspersonen, die sich besonders um den Verein oder um den TSV München von 1860 e.V. verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt der Ernennung nicht ordentliche Mitglieder des Vereines sind.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sowie kein passives oder aktives Wahlrecht, wenn sie dazu nicht über § 6, Punkt 6 berechtigt sind.

8. Die Mitglieder erhalten bei einem Ausscheiden aus dem Verein nur die von ihnen geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Überzahlungen, Bareinlagen und Sacheinlagen werden unverzinst zurückerstattet. Mitgliedsbeiträge und Spenden wer-den nicht zurückerstattet.

 

§ 5. Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet zum 30. Juni des darauffolgenden.

§ 6. Mitgliedsbeiträge:

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge. " Der jährliche Beitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres am 01.07. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig "

2. Der Beitragssatz wird auf einer Hauptversammlung von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und ist für ein Jahr bindend.

§ 7. Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung:

1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt sowie der Tagesordnung, in schriftlicher Form mit einfacher Post.

2. An jeder Mitgliederversammlung dürfen von den angeschlossenen Mitgliedervereinigungen jeweils zwei Personen als offizielle Delegierte teilnehmen. Hierbei muß es sich um Mitglieder des Vorstandes der Mitgliedervereinigung handeln oder solche Personen. die sich einwandfrei von ihrem Vorstand legitimiert ausweisen können. Beide Delegierte haben das Wortrecht. Jede angeschlossene Mitgliedervereinigung hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Vorstandes. Andere Personen sind nicht stimmberechtigt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt,
b) mindestens 33 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Ein Antrag, wie unter Punkt b) beschrieben, muß vom Antragsteller schriftlich begründet sein und eine Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von acht Wochen durch den Vorstand zu laden und durchzuführen, nachdem der Antrag eingegangen ist. Der Ort und der Zeitpunkt wird im Rahmen der Satzung vom Vorstand festgelegt.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes.
b) die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Instanzen und der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes des Vorstands.
c) die Entlastung des Vorstandes.
d) die Anträge, die auf der Tagesordnung stehen und fristgerecht eingereicht worden sind.
e) die Übernahme oder Aufnahme neuer Aufgaben und Ziele.
f) Änderungen der Satzungen und Ordnungen.
g) die Auflösung des Vereines, sofern diese auf der Tagesordnung steht.

Die Tagesordnungspunkte a) bis d), sofern Anträge vorliegen, müssen ohne Einschränkung auf der Tagesordnung einer ordentlichen Mitglieder-versammlung erscheinen.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern Satzung oder Ordnung nichts gegenteiliges vorsieht.

§ 9 Vorstand:

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) einem Behindertenbeauftragten
f) fünf Beisitzern
g) zwei Jugendvertretern

2. a) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied beim TSV München von 1860 sein.

b) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen zu wählen.

c) Der Vorstand kann jederzeit ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit einer 2/3 Mehrheit der restlichen Vorstandsmitglieder abwählen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eines der Vorstandsmitglieder seiner satzungsmäßigen Arbeit nicht ordnungsgemäß nachkommt.

d) Von dem Ergebnis der Wahlen gemäß b) und c) sind die Mitglieder des Vereins unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. oder dem 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden sind bei der Geschäftsführung an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden Der Kassenwart ist berechtigt, Rechnungen ohne Unterschrift der Vorsitzenden zu begleichen.

4. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Dem Vorstand steht mit beratender Stimme der Fanbeauftragte zur Seite. Dieser wird zu den Vorstandssitzungen wie ein Vorstandsmitglied geladen. Wird eine Sitzungsniederschrift der Vorstandssitzungen angefertigt, so erhält er diese ebenso wie die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. In dem selben Umfang wie die Vorstandsmitglieder kann er Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift erheben und deren Berichtigung beantragen.

§ 10 Fanbeirat:

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Fanbeirat gebildet, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) Die Fanclubs werden vom Vorstand in Regionen/ Gebiete eingeteilt.

b) Jede Region wählt einen Gebietsbeauftragten, einen Stellvertreter und drei Beisitzer für jeweils zwei Jahre.
Der 1. Vorstand sowie sein Stellvertreter müssen Mitglied beim TSV München von 1860 sein.

c) Bei diesen Wahlen hat jeder Fanclub zwei Stimmen.

d) Der jeweilige Gebiets- / Fanbeirat ist für die Belange der Fans und des Fanclubs zuständig und ist Bindeglied zwischen dem ARGE-Vorstand und den Fan-Clubs.

e) Der Gebietsbeauftragte soll 4 x jährlich ( bei Bedarf auch öfters) ein Treffen der Fanclubs seiner Region durchführen.

f) Die Gebietsbeauftragten und ihre Stellvertreter treffen sich in regelmäßigen Abständen (mindestens 2 x jährlich) zur Arbeitstagung vor.

g) Der Gebietsbeauftragte ist Ansprechpartner für Wünsche und Probleme der regionalen Fanclubs und trägt diese bei den Arbeitstagungen vor.

§ 11 Kassenprüfer:

Von der Versammlung wird ein Kassenprüfer bestimmt, der einmal wiedergewählt werden kann.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen:

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und die Protokolle vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 13 Auflösung des Vereines:

Bei Auflösung des Vereines fungiert der zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Vorstand als Liquidator.
Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Jugendabteilung des TSV München von 1860 e.V. zu.


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